Zahlreiche Online-Verstöße gegen das EU-Recht

Online einkaufen ist super praktisch: ein Klick und die Sachen werden – wenn wir es wollen – bequem bis an die Haustür geliefert. Damit das Shoppingerlebnis ungetrübt bleibt, genießen Käufer auch im Internet Verbraucherschutz.

In einer Untersuchung der EU-Kommission sollte nun geklärt werden, wie es darum steht. In diesem Rahmen wurden 500 europäische E-Commerce Webseiten von Aufsichtsbehörden aus 27 Ländern überprüft. Unter die Lupe genommen wurden vor allem Shops, über die Kleidung, Schuhe, Haushaltsgüter und elektrische Geräte zu beziehen sind. Das Ergebnis ist ernüchternd: über zwei Drittel von ihnen verstoßen gegen grundlegende in der EU verankerte Verbraucherrechte. Sie garantieren jedem Konsumenten bei Online-Einkäufen ein Recht auf klare, zutreffende und verständliche Angaben zu Lieferbedingungen, Widerrufsrechten und zur gesetzlichen Garantie im Falle fehlerhafter Waren. Das sind die Ergebnisse der Untersuchung:

  • Auf einem Viertel der Seiten fehlten z.B. Hinweise für die Verbraucher, wie diese von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen können. Dazu muss es eine klare und verständliche Erklärung geben, mit der auf das Recht auf Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Angabe von Gründen hingewiesen wird.
  • Fast die Hälfte der überprüften Websites enthielten keine Informationen zur 14-tägigen Rücksendefrist, die ab dem Tag beginnt, an dem der Verbraucher den Anbieter über den Widerruf informiert.
  • Unvollständige Preisangaben (da Liefer-, Versand- oder mögliche Zusatzkosten nicht eingerechnet waren oder Hinweise auf mögliche Zusatzkosten fehlten) enthielten ca. ein Fünftel.
  • Auf über einem Drittel fehlte der Hinweis auf die mindestens zweijährige gesetzliche Garantie auf Reparatur, Ersatz oder Erstattung fehlerhafter Waren, die auch dann gilt, wenn der Fehler erst nach dem Zeitpunkt der Lieferung festgestellt wird.
  • Fast 45% der Websites enthielten keinen entsprechenden Link zur Plattform für Online-Streitbeilegung. Anbieter sind durch das EU-Recht verpflichtet , diese gut sichtbar auf ihrer Website zu verlinken, um die Verbraucher über ihre Möglichkeiten im Streitfall zu informieren.
  • Ein Fünftel der überprüften Websites verstieß gegen die Geoblocking-Verordnung und insbesondere gegen das Prinzip „Einkaufen wie ein Einheimischer“. Demnach sollen Verbraucher auch in Onlineshops einkaufen können, die nicht an ihren Wohnsitzstaat liefern, sofern sie eine Adresse in einem Land angeben können, das der Anbieter beliefert.

Es ist nicht hinzunehmen, dass europäische Verbraucherinnen und Verbraucher bei Internet-Käufen in zwei von drei Onlineshops nicht richtig über ihre Rechte informiert werden. Die EU-Rechte wie das Recht, Waren innerhalb von 14 Tagen zurückgeben zu können, stärken das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in den Online-Handel. Diese Rechte sollten nicht im Kleingedruckten untergehen.“

Didier Reynders, Kommissar für Justiz

Im nächsten Schritt prüfen die nationalen Behörden eingehend die festgestellten Unregelmäßigkeiten und fordern die Anbieter anschließend auf, ihre Websites zu berichtigen. Die Verbraucherschutzbehörden werden, wenn nötig, mithilfe ihrer nationalen Durchsetzungsverfahren sicherstellen, dass die Anbieter den Vorschriften in vollem Umfang nachkommen.

Man kann also grundsätzlich jedem Onlineshopbetreiber empfehlen sein Angebot auf das geltende EU-Recht hin zu prüfen. Allein schon aus rechtlicher Sicht – aber auch mit dem Ziel seinem Kunden ein besseres und transparenteres Einkaufserlebnis bieten zu können.

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Quellen:
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_156
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/?event=main.home2.show
https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/cl2011l0083de0020010.0001.pdf

von Stefan Buchholz

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